LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.07.2017
L 24 KA 42/15
Normen:
SGB V § 101 Abs. 1 Nr. 3; BedarfsplRL § 36;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 78/14

Sonderbedarfszulassung mit einem halben Versorgungsauftrag für eine vertragsärztliche TätigkeitDefensive KonkurrentenklageNicht abgedeckter VersorgungsbedarfÜbertragung der Befugnis zur Normkonkretisierung auf den GBA

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.07.2017 - Aktenzeichen L 24 KA 42/15

DRsp Nr. 2017/10224

Sonderbedarfszulassung mit einem halben Versorgungsauftrag für eine vertragsärztliche Tätigkeit Defensive Konkurrentenklage Nicht abgedeckter Versorgungsbedarf Übertragung der Befugnis zur Normkonkretisierung auf den GBA

1. Die Prüfung der Begründetheit von Drittanfechtungen vertragsärztlicher Konkurrenz erfolgt nach der Rechtsprechung des BSG zweistufig: Zunächst ist zu klären, ob der Vertragsarzt berechtigt ist, die dem konkurrierenden Arzt erteilte Begünstigung (z.B. Zulassung, Ermächtigung) anzufechten; ist dies zu bejahen, so muss geprüft werden, ob die Entscheidung des Berufungsausschusses in der Sache zutrifft. 2. Eine sogenannte defensive Konkurrentenklage ist nach der Rechtsprechung des BSG unter drei Voraussetzungen möglich, nämlich dass der Kläger und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten, weiterhin dass dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt worden ist und ferner, dass der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig ist. 3. Letzteres ist der Fall, wenn die Einräumung des Status an den Konkurrenten vom Vorliegen eines Versorgungsbedarfs abhängt, der von den bereits zugelassenen Ärzten nicht abgedeckt wird.