BFH - Urteil vom 10.07.2002
I R 71/01
Normen:
EStG (1979/1981/1983) § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; DBA-Schweiz Art. 7 Abs. 1 Art. 15 Abs. 1, 2 ; DBA-Großbritannien Art. III, XI ;
Fundstellen:
BB 2003, 140
BFH/NV 2003, 236
BFHE 200, 184
BStBl II 2003, 191
DStRE 2003, 221
GmbHR 2003, 302
NZG 2003, 189
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 07.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 299351 K 5

Sonderbetriebseinnahmen bei Zahlung über Kapitalgesellschaft

BFH, Urteil vom 10.07.2002 - Aktenzeichen I R 71/01

DRsp Nr. 2003/192

Sonderbetriebseinnahmen bei Zahlung über Kapitalgesellschaft

»1. Erbringt der Kommanditist einer gewerblich tätigen KG im Auftrag einer Kapitalgesellschaft Managementleistungen zu Gunsten der KG, so sind die hierfür von der KG an die Kapitalgesellschaft gezahlten und von dieser an den Kommanditisten weitergeleiteten Vergütungen Sonderbetriebseinnahmen des Kommanditisten. 2. Ist der Kommanditist in der Schweiz ansässig, so können diese Sondervergütungen nur dann in Deutschland besteuert werden, wenn sie einer in Deutschland befindlichen Betriebsstätte des Kommanditisten zuzurechnen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Sondervergütungen eine unselbständige Arbeit des Kommanditisten entgelten. Dann kann dessen Arbeitsstätte als Betriebsstätte zu beurteilen sein. 3. Ist der Kommanditist eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft, so hängt die Besteuerung der Sondervergütung im Inland davon ab, ob sie der inländischen Betriebsstätte der KG oder der ausländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte der Kapitalgesellschaft zuzuordnen sind.«

Normenkette:

EStG (1979/1981/1983) § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; DBA-Schweiz Art. 7 Abs. 1 Art. 15 Abs. 1, 2 ; DBA-Großbritannien Art. III, XI ;

Gründe: