BFH - Beschluss vom 28.07.2006
IX B 82/05
Normen:
EStG § 4 § 15 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2250
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5682/02

Sonderbetriebsvermögen

BFH, Beschluss vom 28.07.2006 - Aktenzeichen IX B 82/05

DRsp Nr. 2006/25244

Sonderbetriebsvermögen

Die Rechtsfrage, ob das dem Stpfl. von seinen Eltern unentgeltlich übertragene Grundstück, das zu einem wesentlich Teil der Errichtung einer Tennishalle dienen sollte, von Anfang an insgesamt notwendiges Sonderbetriebsvermögen war, kann nicht geklärt werden, wenn die als Tauschmittel zum Erwerb der fehlenden Grundstücksflächen eingesetzten Flurstücke in keinem Zusammenhang mit dem späteren Betrieb der Tennishalle standen.

Normenkette:

EStG § 4 § 15 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

1. Die Vorentscheidung weicht nicht von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. März 1991 VIII R 76/87 (BFHE 164, 260, BStBl II 1991, 635) und vom 12. April 2000 XI R 35/99 (BFHE 192, 419, BStBl II 2001, 26) ab. Diese Entscheidungen betreffen die Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen und weisen keinerlei Bezug zu den Rechtsfragen des Streitfalles auf.