Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.
1. Die Vorentscheidung weicht nicht von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. März 1991 VIII R 76/87 (BFHE 164, 260, BStBl II 1991, 635) und vom 12. April 2000 XI R 35/99 (BFHE 192, 419, BStBl II 2001, 26) ab. Diese Entscheidungen betreffen die Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen und weisen keinerlei Bezug zu den Rechtsfragen des Streitfalles auf.
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