Zwischen den Beteiligten ist der Zeitpunkt der Entnahme eines Grundstücks streitig.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieben in den Streitjahren (1994 und 1995) zusammen mit ihrem Sohn S in Form einer GbR den Weinbau. Der Gewinn wurde für das vom 1. Juli bis zum 30. Juni laufende Wirtschaftsjahr nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Die Kläger übertrugen mit Notarvertrag vom 27. November 1996 --rückwirkend zum 1. Januar 1996-- ein zu ihrem Sonderbetriebsvermögen gehörendes Grundstück auf S. Dieser hatte zuvor darauf ein Wohnhaus errichtet, das er selbst nutzte.
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