BFH - Beschluss vom 25.04.2003
IV B 211/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 §§ 13 52 Abs. 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1407

Sonderbetriebsvermögen, Entnahme für private Wohnzwecke

BFH, Beschluss vom 25.04.2003 - Aktenzeichen IV B 211/01

DRsp Nr. 2003/12218

Sonderbetriebsvermögen, Entnahme für private Wohnzwecke

Überträgt ein Winzer-Ehepaar, das zusammen mit ihrem Sohn in Form einer GbR den Weinbau betreibt, an diesen ein zu ihrem Sonderbetriebsvermögen gehörendes Grundstück, das der Sohn für private Wohnzwecke bebaut hat, so wird es mit der Bebauung entnommen. Denn die weitere betriebliche Nutzung des Grundstücks ist bereits mit Beginn des Baus des zu eigenen Wohnzwecken vorgesehenen Hauses ausgeschlossen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 §§ 13 52 Abs. 15 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist der Zeitpunkt der Entnahme eines Grundstücks streitig.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieben in den Streitjahren (1994 und 1995) zusammen mit ihrem Sohn S in Form einer GbR den Weinbau. Der Gewinn wurde für das vom 1. Juli bis zum 30. Juni laufende Wirtschaftsjahr nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Die Kläger übertrugen mit Notarvertrag vom 27. November 1996 --rückwirkend zum 1. Januar 1996-- ein zu ihrem Sonderbetriebsvermögen gehörendes Grundstück auf S. Dieser hatte zuvor darauf ein Wohnhaus errichtet, das er selbst nutzte.