BFH - Beschluss vom 02.04.2003
VIII B 111/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1309

Sonderbetriebsvermögen II; Veranlassungszusammenhang

BFH, Beschluss vom 02.04.2003 - Aktenzeichen VIII B 111/02

DRsp Nr. 2003/10137

Sonderbetriebsvermögen II; Veranlassungszusammenhang

Nach der Rspr. des BFH zum Sonderbetriebsvermögen II müssen bei Prüfung des Veranlassungszusammenhangs der Nutzungsüberlassung mit den betrieblichen Interessen der Besitz-Gesellschaft alle erkennbaren Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht schlüssig dargelegt.

Zum einen genügt es nicht, einen Zulassungsgrund in Bezug auf nur eine Begründung geltend zu machen, wenn das Finanzgericht (FG) das angefochtene Urteil kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 1. Juli 1996 VIII B 113/95, BFH/NV 1997, 26, und Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 31, m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Das FG hat sein Urteil auf die Erfüllung der Voraussetzungen sowohl des Sonderbetriebsvermögens I als auch des Sonderbetriebsvermögens II gestützt; die Klägerin und Beschwerdeführerin hätte sich deshalb nicht damit begnügen dürfen, nur eine Divergenz des Urteils zur Rechtsprechung des BFH zum Sonderbetriebsvermögen II zu rügen.