BFH - Beschluss vom 27.02.2006
IV B 106/04
Normen:
EStG (1998) § 4 Abs. 3 § 13a Abs. 2 S. 2 § 13a Abs. 8 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1275
Vorinstanzen:
FG München, vom 03.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4775/01

Sondergewinn i. S. des § 13a Abs. 8 EStG a.F.

BFH, Beschluss vom 27.02.2006 - Aktenzeichen IV B 106/04

DRsp Nr. 2006/11467

Sondergewinn i. S. des § 13a Abs. 8 EStG a.F.

Die nach § 13a Abs. 8 Nr. 3 EStG a.F. hinzuzurechnenden Gewinne sind i.d.R. nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. In diesem Rahmen sind auch Verluste anzurechnen, die Grundbetrag mindern können.

Normenkette:

EStG (1998) § 4 Abs. 3 § 13a Abs. 2 S. 2 § 13a Abs. 8 ;

Gründe:

I. Der nicht verheiratete Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog im Streitjahr (1998) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Da er keine Steuererklärung abgab, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren reichte der Kläger zur Begründung seiner Klage eine Steuererklärung ein.

Das FA folgte der Erklärung mit Einkommensteuerbescheid vom 14. März 2002 nicht in vollem Umfang. Es ermittelte die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) und ging dabei u.a. von einem Gewinn aus Betriebsvorgängen, die bei der Feststellung des Ausgangswertes nicht berücksichtigt wurden, in Höhe von 11 000 DM abzüglich eines Freibetrages in Höhe von 3 000 DM aus (§ 13a Abs. 8 Nr. 3 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung -- a.F.--). Nach den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid wurden die Einkünfte aus Pferdehaltung nach § Abs. Nr. a.F. mit 10 000 DM angesetzt.