OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.02.2006
19 A 4966/05
Normen:
AO -SF § 5 Abs. 3; AO -SF § 6;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3862/04

Sonderpädagogischer Förderbedarf eines Schülers wegen geistiger Behinderung in Abgrenzung zu einer lediglichen Lernbehinderung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2006 - Aktenzeichen 19 A 4966/05

DRsp Nr. 2023/14452

Sonderpädagogischer Förderbedarf eines Schülers wegen geistiger Behinderung in Abgrenzung zu einer lediglichen Lernbehinderung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

AO -SF § 5 Abs. 3; AO -SF § 6;

Gründe

Der Antrag ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegen.