1. Nach der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Betrachtungsweise sind auf Sonderrücklagen gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 DMBilG die §§ 29 Abs. 2 Satz 2, 30 Abs. 3 und 54 aKStG a.F. anwendbar.2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Rechtsauffassung des FA zu folgen ist, wonach der Betrag der Sonderrücklage nicht beim EK 04, sondern beim EK 02 zu berücksichtigen ist.
Die Beteiligten streiten über die Behandlung einer Sonderrücklage gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (DMBilG) i.d.F. vom 28. Juli 1994 (BGBl I 1994, 1843) bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) gemäß § 30 des Körperschaftsteuergesetzes in der für die Streitjahre (1995 bis 1998) geltenden Fassung (KStG a.F.).
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