BFH - Beschluss vom 28.01.2003
VIII B 192/02
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 926

Sondervergütung; notwendige Beiladung

BFH, Beschluss vom 28.01.2003 - Aktenzeichen VIII B 192/02

DRsp Nr. 2003/7265

Sondervergütung; notwendige Beiladung

Geht es in einem Klageverfahren gegen Feststellungsbescheide um die Beurteilung von Gehältern der Kommanditisten als Sondervergütungen, so sind die Gesellschafter in eigener Person klagebefugt und daher notwendig beizuladen.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 § 60 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Zwei Kommanditisten der Klägerin waren als Geschäftsführer bzw. Angestellter einer Tochtergesellschaft (GmbH) der Klägerin tätig. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vertrat im Anschluss an eine Außenprüfung die Auffassung, die Gehaltszahlungen an die beiden Kommanditisten seien im Rahmen der Gewinnfeststellung der Klägerin als Vergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Gewinn der Klägerin hinzuzurechnen. Er erließ entsprechende Gewinnfeststellungsbescheide für die Streitjahre 1991 bis 1993. Die Einsprüche hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem Begehren, den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft um die hinzugerechneten Sondervergütungen zu mindern, ab, ohne die beiden Kommanditisten zum Verfahren beigeladen zu haben.