FG Düsseldorf - Urteil vom 21.03.2004
10 K 5519/02 F
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; KStG § 14 § 16 ; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2 ;

Sondervergütung; Organschaft; Geschäftsführung; Mitunternehmer; Grundstücksvermietung; Sonderbetriebsvermögen II - Qualifizierung von Gehaltszahlungen sowie Abgrenzung von Sonderbetriebsvermögen zum eigenbetrieblichen oder privaten Bereich im Rahmen einer Organschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2004 - Aktenzeichen 10 K 5519/02 F

DRsp Nr. 2007/9066

Sondervergütung; Organschaft; Geschäftsführung; Mitunternehmer; Grundstücksvermietung; Sonderbetriebsvermögen II - Qualifizierung von Gehaltszahlungen sowie Abgrenzung von Sonderbetriebsvermögen zum eigenbetrieblichen oder privaten Bereich im Rahmen einer Organschaft

1. Gehaltszahlungen, die der Mitunternehmer des Organträgers von deren Organgesellschaften für Geschäftsführungsleistungen erhält, sind keine Sondervergütungen i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auf der Ebene des Organträgers. 2. Die Geschäftsführung in den einer selbständigen Geschäftstätigkeit nachgehenden Organgesellschaften stellt keine Leistung dar, die der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks des Organträgers dient. 3. Die Tatsache, dass die Organgesellschaft dem Organträger durch dessen finanzielle Beteiligung die Teilhabe an den von ihr erzielten Vermögensmehrungen ermöglicht, ändert nichts daran, dass sie ausschließlich im eigenen Interesse tätig wird. 4. Gleiches gilt für Mietzahlungen der Organgesellschaft an den Mitunternehmer des Organträgers, wenn das Organ als Kapitalgesellschaft einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält und das überlassene Grundstück ausschließlich für diesen Betrieb nutzt.