BFH - Beschluss vom 12.09.2005
VIII B 54/05
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 277
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 282/00

Sondervergütungen: Tätigkeitsvergütung von Vorstandsmitgliedern bei atypisch stiller Beteiligung

BFH, Beschluss vom 12.09.2005 - Aktenzeichen VIII B 54/05

DRsp Nr. 2005/20879

Sondervergütungen: Tätigkeitsvergütung von Vorstandsmitgliedern bei atypisch stiller Beteiligung

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass es sich bei einer Tätigkeitsvergütung, die der atypisch stille Gesellschafter einer GmbH und Still als Geschäftsführer der GmbH - der tätigen Gesellschafterin - erhält, um eine Sondervergütung im Rahmen der mitunternehmerischen Beteiligung an der GmbH und Still handelt. Entsprechendes gilt für die atypisch stille Beteiligung des Vorstandsmitgliedes einer AG.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision genügt nicht den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.

1. X und Y waren am Handelsgewerbe der X-AG atypisch still beteiligt. Zugleich bezogen sie als Vorstandsmitglieder Vergütungen, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1988 betreffend die atypisch stille Gesellschaft (Klägerin und Beschwerdeführerin --Klägerin--) als Tätigkeitsvergütungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfasste. Das Finanzgericht (FG) hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen.