FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.10.2005
3 K 50298/03
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 § 24 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 113

Sonderzahlung an Vorstand und Aktionär einer Aktiengesellschaft wegen fehlgeschlagener Mitarbeiterbeteiligung als Arbeitslohn

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.10.2005 - Aktenzeichen 3 K 50298/03

DRsp Nr. 2005/19551

Sonderzahlung an Vorstand und Aktionär einer Aktiengesellschaft wegen fehlgeschlagener Mitarbeiterbeteiligung als Arbeitslohn

Die Sonderzahlung einer Aktiengesellschaft an einen Vorstand und Aktionär wegen einer fehlgeschlagenen Mitarbeiterbeteiligung ist den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis gewährt wurde.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 § 24 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Steuerbarkeit einer Zahlung der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers für die Aufgabe von Rechten aus einem Beteiligungsmodell.

Der Kläger wurde durch Beschluss des Aufsichtsrats der X AG vom 22. Dezember 1998 zum Vorstandsmitglied der Gesellschaft bestellt, die seit dem 9. November 1999 Rechtsnachfolgerin der X GmbH ist. Die GmbH hatte Ende 1998 ihre Umwandlung in eine Aktiengesellschaft beschlossen. Auf der Grundlage dieser Bestellung schloss die Gesellschaft mit dem Kläger am 19. Oktober 2000 einen Anstellungsvertrag. Dieser Vertrag wurde für fünf Jahre abgeschlossen, beginnend mit dem 1. Januar 1999 und endend am 31. Dezember 2003.