FG Münster - Urteil vom 26.06.2002
10 K 4774/99 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 32 Abs. 4 S 2 ; EStG § 32 Abs. 4 S 6 ; EStG § 32 Abs. 4 S 7 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1398

Sonderzuwendungen an Auszubildenden als anrechenbare Einkünfte

FG Münster, Urteil vom 26.06.2002 - Aktenzeichen 10 K 4774/99 Kg

DRsp Nr. 2003/645

Sonderzuwendungen an Auszubildenden als anrechenbare Einkünfte

Anrechenbare Einkünfte und Bezüge des Kindes sind solche, die den Monaten, in denen die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld gegeben sind, wirtschaftlich zuzurechnen sind. Sonderzuwendungen an einen Auszubildenden sind dabei allen Ausbildungsmonaten zuzuordnen, auch wenn sie während der Zeit der Minderjährigkeit zugeflossen sind.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 32 Abs. 4 S 2 ; EStG § 32 Abs. 4 S 6 ; EStG § 32 Abs. 4 S 7 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist die zeitliche Zuordnung von Sonderzuwendungen, die im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses geleistet werden und dem Kind vor Erreichen der Volljährigkeit zufließen.

Die Klägerin ist die Mutter des am 24.6.1980 geborenen Sohnes B., der sich während des gesamten Jahres 1998 in einer Berufsausbildung befand. Aus diesem Ausbildungsverhältnis flossen ihm 1998 folgende Einnahmen zu:

Ausbildungsvergütungen bis 06/1998 (6 x 1.234 DM)

7.404,00 DM

Energiebeihilfe in 02/1998

356,00 DM

Urlaubsgeld in 04/1998

745,00 DM

Ausbildungsvergütungen 07/+08/1998 (à 1.234 DM)

2.468,00 DM

Ausbildungsvergütungen 09/-12/1998 (à 1.394 DM)

5.576,00 DM

Erfolgsbeteiligung in 08/1998

356,00 DM

Weihnachtsgeld in 11/1998

1.344,00 DM.