Streitig ist die zeitliche Zuordnung von Sonderzuwendungen, die im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses geleistet werden und dem Kind vor Erreichen der Volljährigkeit zufließen.
Die Klägerin ist die Mutter des am 24.6.1980 geborenen Sohnes B., der sich während des gesamten Jahres 1998 in einer Berufsausbildung befand. Aus diesem Ausbildungsverhältnis flossen ihm 1998 folgende Einnahmen zu:
Ausbildungsvergütungen bis 06/1998 (6 x 1.234 DM)
7.404,00 DM
Energiebeihilfe in 02/1998
356,00 DM
Urlaubsgeld in 04/1998
745,00 DM
Ausbildungsvergütungen 07/+08/1998 (à 1.234 DM)
2.468,00 DM
Ausbildungsvergütungen 09/-12/1998 (à 1.394 DM)
5.576,00 DM
Erfolgsbeteiligung in 08/1998
356,00 DM
Weihnachtsgeld in 11/1998
1.344,00 DM.
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