Sonn- und Feiertagszuschläge für Gesellschafter-Geschäftsführer
FG München, Urteil vom 06.03.2007 - Aktenzeichen 6 K 711/05
DRsp Nr. 2007/9136
Sonn- und Feiertagszuschläge für Gesellschafter-Geschäftsführer
An einen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sind als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln, wenn für diese Zeiten kein Grundlohn, sondern lediglich die Zuschläge gezahlt werden.