FG Münster - Urteil vom 10.04.2013
13 K 3654/10 E
Normen:
AO § 169 Abs 2 Satz 2; AO § 370 Abs 1 Nr 1; StGB § 16 Abs 1 Satz 1; StGB § 17 Satz 1; EStG § 22 Nr 3;

Sonstige Bezüge, Scheinverträge, verschwiegene Einnahmen, Steuerhinterziehung, Vorsatz, Tatbestandsirrtum, keine Verpflichtung zur Selbstanklage, Verbotsirrtum, verlängerte Festsetzungsfrist

FG Münster, Urteil vom 10.04.2013 - Aktenzeichen 13 K 3654/10 E

DRsp Nr. 2013/16097

Sonstige Bezüge, Scheinverträge, verschwiegene Einnahmen, Steuerhinterziehung, Vorsatz, Tatbestandsirrtum, keine Verpflichtung zur Selbstanklage, Verbotsirrtum, verlängerte Festsetzungsfrist

1) Zahlungen, die ein Steuerpflichtiger für einen zum Schein unterzeichneten Anstellungsvertrag, eine zum Schein unterzeichnete Betriebsleitererklärung sowie die Überlassung einer Kopie des Meisterbriefs erhält, sind als sonstige Bezüge i.S.v § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig. 2) Zur Anwendung der verlängerten Festsetzungsfrist ist für die Feststellung einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO kein höherer Grad an Gewissheit notwendig, als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die die Finanzbehörde die Feststellungslast trägt. 3) Das Verschweigen von Einnahmen ist aufgrund der aus der Unterschrift auf den Erklärungsvordrucken folgenden Behauptung der Vollständigkeit der Angaben in der Steuererklärung eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. 4) Eine vorsätzliche Steuerhinterziehung begeht, wer im Sinne einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" erkennt, dass er durch seine unvollständigen Angaben eine Steuerverkürzung bestimmten Umfangs bewirken kann.