Streitig ist, ob Einnahmen im Sinn des § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt wurden.
1. Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger ist Architekt, die Klägerin unterhielt im Streitjahr einen gewerblichen Grundstückshandel.
Die Kläger waren im Streitjahr alleinige Gesellschafter der ... mit Sitz in -X- (im Folgenden: A-GmbH). Der mit 90 v.H. beteiligte Kläger war zugleich Geschäftsführer dieser GmbH, die die restlichen 10 v.H. haltende Klägerin war als kaufmännische Angestellte für die GmbH tätig. Daneben waren die Kläger im Streitjahr auch Gesellschafter der ebenfalls in -X- domizilierenden ... (im Folgenden: B-GmbH), wobei der Kläger auch hier Mehrheitsgesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer war. Im Verlauf des Streitjahrs haben die Kläger ihre Anteile an der B-GmbH auf die A-GmbH übertragen.
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