I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eigentümer eines Einfamilienhauses, das sie selbst bewohnen. Hinter diesem Haus errichtete eine Nachbarin ein viergeschossiges Mehrfamilienhaus, obschon nach dem Bebauungsplan in die Richtung des klägerischen Hauses nur dreigeschossig gebaut werden durfte. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schlossen die Kläger mit ihrer Nachbarin vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) einen Vergleich, wonach im vierten Geschoss in Richtung auf das Grundstück der Kläger keine Fenster ausgeführt werden durften.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|