BFH - Beschluss vom 22.08.2003
IX B 85/03
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 41

Sonstige Leistung i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG; Zustimmung zu einer baurechtswidrigen Maßnahme aufgrund Zahlung eines Entgelts

BFH, Beschluss vom 22.08.2003 - Aktenzeichen IX B 85/03

DRsp Nr. 2003/13930

Sonstige Leistung i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG; Zustimmung zu einer baurechtswidrigen Maßnahme aufgrund Zahlung eines Entgelts

In der Hinnahme der gegen den Bebauungsplan verstoßenden Bauausführung eines MFH gegen Entgelt liegt ein "Dulden" und damit eine bestimmte Leistung i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eigentümer eines Einfamilienhauses, das sie selbst bewohnen. Hinter diesem Haus errichtete eine Nachbarin ein viergeschossiges Mehrfamilienhaus, obschon nach dem Bebauungsplan in die Richtung des klägerischen Hauses nur dreigeschossig gebaut werden durfte. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schlossen die Kläger mit ihrer Nachbarin vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) einen Vergleich, wonach im vierten Geschoss in Richtung auf das Grundstück der Kläger keine Fenster ausgeführt werden durften.