FG Berlin - Urteil vom 19.03.2002
9 K 9102/01
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 531
EFG 2002, 985

Sonstige Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG

FG Berlin, Urteil vom 19.03.2002 - Aktenzeichen 9 K 9102/01

DRsp Nr. 2002/12062

Sonstige Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG

Die einmalige Weitergabe einer Information (hier: durch einen Rechtsanwalt) gegen ein vertraglich vereinbartes Entgelt führt zu Einkünften des Informanten im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 22 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der vom Kläger im Streitjahr 1997 vereinnahmte Erlös aus zwei sog. "Beteiligungsverträgen" aus den Jahren 1994 und 1996 in Höhe von ... DM der Einkommensbesteuerung i. S. des Einkommensteuergesetzes i. d. F. von 1996 - EStG - unterliegt.

Der Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt. Sein Spezialgebiet ... ist die Beratung in Erbrechtsangelegenheiten.

Am 9. März 1994 schloss er mit der X-GmbH einen sog. "Beteiligungsvertrag" ab, der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

"1. Herr A. weist der X-GmbH die Möglichkeit der wirtschaftlichen Realisation eines - der X-GmbH bisher nicht bekannten - Vermögenswertes nach.

2. Die X-GmbH wird diese Vermögensposition rechtlich prüfen, ggf. geltend machen und realisieren, und zwar durch Eintritt als Eigentümer oder Geltendmachung von Ersatzansprüchen gleich aus welchem Rechtsgrund. Die Entscheidung über die Realisation trifft allein X.

3. Die X-GmbH beteiligt Herrn A. an der Realisation dieses Vermögenswertes mit einem Betrag in Höhe von 15 v. H. des erlangten Vermögenswertes.