Grundsätzlich unterliegt das Antragsrecht keiner zeitlichen Beschränkung; diese ergibt sich jedoch daraus, daß nach Eintritt der Festsetzungsverjährung eine Änderung nicht mehr möglich ist. Nach Erlöschen des Steuerabzugs besteht kein Steuerschuldverhältnis mehr, das durch einen entsprechenden Antrag umgestaltet werden könnte.
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