BFH - Urteil vom 30.09.1998
II R 47/97
Normen:
BewG § 17 Abs. 1 § 18 Nr. 4 § 92 Abs. 5 § 110 Abs. 1 Nr. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 452

Sonstiges Vermögen; Kapitalwert eines Erbbauzinsanspruchs

BFH, Urteil vom 30.09.1998 - Aktenzeichen II R 47/97

DRsp Nr. 1999/854

Sonstiges Vermögen; Kapitalwert eines Erbbauzinsanspruchs

1. Es entspricht der Rspr. des BFH und des BVerfG, dass das VStG weiterhin auf alle bis zum 31.12.1996 verwirklichten Tatbestände anzuwenden ist. 2. Die Ausführungen des BVerfG zu den einzuhaltenden Grenzen einer Steuerbelastung (Abschn. C II, 3. c des Beschl. in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) sind für die Anwendung des bis zum 31.12.1996 geltenden VSt-Rechts ohne Bedeutung. 3. Die Kapitalwerte der Erbbauzinsansprüche sind bei der Ermittlung des sonstigen Vermögens als eigene WG ggf. neben einem Teil des Werts des Grund und Bodens zu erfassen. Sie zählen zu den Kapitalwerten von Rechten auf andere wiederkehrende Leistungen i.S.d. § 110 Abs. 1 Nr. 4 BewG und fallen in den für die VSt vorgeschriebenen Geltungsbereich.

Normenkette:

BewG § 17 Abs. 1 § 18 Nr. 4 § 92 Abs. 5 § 110 Abs. 1 Nr. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe: