BGH - Beschluss vom 18.06.2020
IX ZB 17/18
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; BRAO § 50 Abs. 4;
Fundstellen:
NJW 2020, 2734
NJW-RR 2020, 1002
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 02 O 143/16
OLG Frankfurt/Main, vom 12.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 212/17

Sorgetragen des Rechtsanwalts für die Einhaltung der Frist trotz Übertragung der Fristenkontrolle und Ausgangskontrolle auf das Büropersonal; Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig i.R.d. Rechtsanwaltshaftung

BGH, Beschluss vom 18.06.2020 - Aktenzeichen IX ZB 17/18

DRsp Nr. 2020/9664

Sorgetragen des Rechtsanwalts für die Einhaltung der Frist trotz Übertragung der Fristenkontrolle und Ausgangskontrolle auf das Büropersonal; Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig i.R.d. Rechtsanwaltshaftung

Einem Rechtsanwalt ist es grundsätzlich gestattet, die Fristen- und Ausgangskontrolle seinem Büropersonal zu überantworten. Es selbst muss lediglich eine fachlich einwandfreie Kanzleiorganisation sicherstellen, die mit der Fristenkontrolle betrauten Mitarbeiter sorgfältig auswählen und diese durch Stichproben kontrollieren. Allerdings muss der Rechtsanwalt (wieder) selbst für die Einhaltung der Frist Sorge tragen, wenn ihm die Akte im sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird. In diesem Fall darf sich der Rechtsanwalt nicht auf die Erinnerung durch den mit der Fristenkontrolle betrauten Mitarbeiter am letzten Tag der Frist verlassen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2018 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.584.502,47 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; BRAO § 50 Abs. 4;

Gründe

I.