OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.08.2006
I-23 U 42/06
Normen:
BGB § 249 § 282 § 611 § 675 ;
Fundstellen:
DB 2006, 2171
DStRE 2007, 866
MDR 2007, 371
OLGReport-Düsseldorf 2006, 813

Sorgfaltspflicht eines Steuerberaters bei der Beratung seiner Mandanten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.2006 - Aktenzeichen I-23 U 42/06

DRsp Nr. 2006/26219

Sorgfaltspflicht eines Steuerberaters bei der Beratung seiner Mandanten

Ein Steuerberater ist dazu verpflichtet, seine Mandanten umfassend zu beraten, wobei er über alle steuerlichen Fragen Auskunft geben muss und seine Mandanten möglichst vor Schäden zu bewahren hat. Es kann erwartet werden, dass er im Rahmen seiner erforderlichen Rechts- und Gesetzeskenntisse neue oder geänderte Rechtsnormen ermittelt, um die Fehlinformation seiner Mandanten auszuschließen.

Normenkette:

BGB § 249 § 282 § 611 § 675 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

Soweit es auf materielles Recht ankommt, ist das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden, Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB.

Das Landgericht hat den Klägern zu Recht einen Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe aus positiver Forderungsverletzung i.V.m. §§ 675, 611 BGB zugesprochen.

1. Zur Pflichtverletzung