OLG Brandenburg - Urteil vom 30.05.2018
4 U 99/17
Normen:
BGB § 764 Abs. 1; BGB § 765; BGB § 768; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 314; BGB § 823 Abs. 2; GWG § 12 Abs. 1; KWG § 18;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 230/16

Sorgfaltspflichten des Darlehensgebers gegenüber dem Bürgen bei der Vergabe von Krediten

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.05.2018 - Aktenzeichen 4 U 99/17

DRsp Nr. 2018/7353

Sorgfaltspflichten des Darlehensgebers gegenüber dem Bürgen bei der Vergabe von Krediten

1. Macht der Bürge gegenüber seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft für Darlehensverbindlichkeiten geltend, der Darlehensgeber habe bei der Einräumung oder Überwachung eines Kredits nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet und dadurch einen Ausfall verursacht, so trifft ihn insoweit die volle Darlegungs- und Beweislast. Dies gilt auch in Ansehung einer Regelung des formularmäßig abgeschlossenen Bürgschaftsvertrages, wonach der Bürge von der Bürgschaftsverpflichtung frei wird, soweit der Kreditgeber die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht beachtet hat. 2. Der Darlehensgeber ist lediglich gehalten, den Bürgen über das Fehlen jeglicher Kreditwürdigkeit des Hauptschuldners aufzuklären, sofern der Bürge diesen nicht kennt.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 24. Mai 2017 teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, über den bereits zuerkannten Betrag hinaus weitere 102.400,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2016 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.