BFH - Beschluss vom 24.05.2023
XI R 34/21
Normen:
FGO § 56, § 52d, § 52a Abs. 5 Satz 2;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 305
BFH/NV 2023, 1172
DB 2023, 1968
DStRE 2023, 1146
ZInsO 2023, 1789
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 02.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2736/18

Sorgfaltspflichten des Finanzamts bei der elektronischen Übermittlung von Dokumenten im finanzgerichtlichen VerfahrenErfordernis einer Eingangsbestätigung

BFH, Beschluss vom 24.05.2023 - Aktenzeichen XI R 34/21

DRsp Nr. 2023/9335

Sorgfaltspflichten des Finanzamts bei der elektronischen Übermittlung von Dokumenten im finanzgerichtlichen Verfahren Erfordernis einer Eingangsbestätigung

1. Ein Beteiligter darf erst dann davon ausgehen, dass er ein bestimmtes Dokument erfolgreich an das Gericht übermittelt hat, wenn er für das übermittelte Dokument vom Gericht eine Bestätigung gemäß § 52a Abs. 5 Satz 2 FGO erhalten hat. Dies ist vom Beteiligten zu kontrollieren.2. Auch ein Finanzamt darf nicht ohne Verschulden davon ausgehen, dass die Kontrolle des Erhalts einer Eingangsbestätigung des Gerichts entbehrlich sei. Dies gilt unabhängig davon, ob es verwaltungsintern zur Durchführung dieser Kontrolle angewiesen ist oder nicht.3. Die Finanzverwaltung kann ihre Sorgfaltspflichten bei der elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht nicht selbst durch Verwaltungsanweisungen definieren. Außerdem kann es an sich selbst keine geringeren Anforderungen stellen als an die anderen Beteiligten, die zur elektronischen Übermittlung an das Gericht verpflichtet sind.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 02.11.2021 - 15 K 2736/18 U wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 56, § 52d, § 52a Abs. 5 Satz 2;

Gründe

I.