FG Hessen - Urteil vom 24.01.2000
2 K 2609/99
Normen:
EStG § 77 Abs. 1 Satz 4; FGO § 137 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 447

Sorgfaltspflichtverletzung; Widerspruchsverfahren; Kosten; Mitwirkungspflicht; Kindergeld - Kostenerstattung für das Vorverfahren

FG Hessen, Urteil vom 24.01.2000 - Aktenzeichen 2 K 2609/99

DRsp Nr. 2001/1840

Sorgfaltspflichtverletzung; Widerspruchsverfahren; Kosten; Mitwirkungspflicht; Kindergeld - Kostenerstattung für das Vorverfahren

Auch ein rechtlich nicht ausgebildeter Laie handelt grob fahrlässig, wenn er eine eindeutig und unmißverständlich gestellte Frage nicht beantwortet. Die Sorgfaltspflicht in eigener Sache besteht für einen der Sprache Unkundigen darin, sich eine Übersetzung der ihm zugehenden amtlichen Antragsvordrucke zu verschaffen und dann entsprechend zu reagieren. Der Widerspruchsführer trägt, wenn bisher unterbliebene Mitwirkungshandlungen in einem Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt werden, bei einem für ihn günstigen Ergebnis des Verfahrens dessen Kosten regelmäßig selbst (§ 77 Absatz 1 Satz 4 EStG). Im Gegensatz zu § 80 VwVfG, betrifft § 77 Absatz 1 Satz 4 EStG nicht nur einzelne, selbständig ausscheidbare Aufwendungen, die im Widerspruchsverfahren entstanden sind, sondern bezieht sich in Anlehnung an § 137 Satz 1 FGO auf dessen Kosten im Allgemeinen.

Normenkette:

EStG § 77 Abs. 1 Satz 4; FGO § 137 Satz 1;

Tatbestand: