Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Juli 2021 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2019 abgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird zugelassen.
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