LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.05.2019
L 9 KR 484/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 198 KR 1910/13

Sozialversicherungsbeitragspflicht des Geschäftsführers einer GmbHWahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.05.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 484/16

DRsp Nr. 2019/13750

Sozialversicherungsbeitragspflicht des Geschäftsführers einer GmbH Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen

1. Auch wenn nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung einer juristischen Person berufen sind, nicht als Arbeitnehmer gelten, steht dies der sozialversicherungsrechtlichen Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegen. 2. Diese Regelung ist für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status ohne Bedeutung.3. Die Annahme einer Beschäftigung ist durch die Wahrnehmung einer Arbeitgeberfunktion nicht ausgeschlossen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. September 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die Beigeladenen zu 1) und 3) sowie als Vorstand der Beigeladenen zu 4) in der Zeit ab dem 16. Mai 2012 bis zum 30. Juni 2019 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.