Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. September 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die Beigeladenen zu 1) und 3) sowie als Vorstand der Beigeladenen zu 4) in der Zeit ab dem 16. Mai 2012 bis zum 30. Juni 2019 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
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