Auf die Berufung der Kläger werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 20.02.2017 und die Bescheide vom 27.10.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10.06.2015 aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit für den Kläger zu 2) vom 12.05.2014 bis 30.04.2015 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
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