LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.04.2017
L 1 KR 395/15
Normen:
SGB VI § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 211 KR 2192/12

Sozialversicherungsbeitragspflicht einer PflegekraftSchönwetter-SelbstständigkeitEingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 395/15

DRsp Nr. 2017/8211

Sozialversicherungsbeitragspflicht einer Pflegekraft Schönwetter-Selbstständigkeit Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation

1. Dass der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI selbst anerkennt, dass Pflegepersonen selbständig sein können, führt nicht dazu, die normalen Grundsätze für die Abgrenzung für diesen Berufskreis nicht anzuwenden. 2. Die Regelung soll lediglich klarstellen, dass eine Selbständigkeit von Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflegern, möglich ist, obgleich sie regelmäßig nur auf ärztliche Anordnung bzw. Verordnung tätig werden und insoweit von Weisungsabhängigkeit vom verordnenden Arzt ausgegangen werden könnte. 3. Erbringt eine Person - wie Krankenpfleger in einem Krankenhaus - keine abgrenzbare und im Vorfeld definierbare Leistung, sondern ist Mitglied eines Teams, das eine Gesamtleistung erbringt, ist von einer Eingliederung in einer von fremder Seite vorgegebene Arbeitsorganisation (des Krankenhauses) auszugehen. 4. Für die Frage einer Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV kommt es nur auf die rechtliche Möglichkeit im (gedachten) Konfliktfall an; eine "Schönwetter-Selbstständigkeit" ist nämlich mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände schwerlich hinnehmbar und nicht anzuerkennen.