Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. April 2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt alle bis zur Verbindung der Verfahren entstandenen Kosten des Klageverfahrens des Klägers zu 2) sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1). Für den Zeitraum nach der Verbindung hat sie beiden Klägern deren außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Beigeladenen tragen ihre Kosten selbst. Die Revision wird nicht zugelassen.
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