Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.11.2016 wird zurückgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
IV.Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über den versicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1 (geb. 1947) hinsichtlich seiner Tätigkeit als Facharzt für Anästhesie in der Zeit vom 30.04.2013 bis Mai 2014 in den Kliniken P..
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