BSG - Beschluss vom 09.07.2019
B 12 KR 11/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 383/14
SG Berlin, vom 26.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 122 KR 1563/11

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Fremdgeschäftsführers einer FamiliengesellschaftAufgabe der Kopf-und-Seele-RechtsprechungAngestellter unterhalb der Geschäftsführerebene

BSG, Beschluss vom 09.07.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 11/19 B

DRsp Nr. 2019/11979

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Fremdgeschäftsführers einer Familiengesellschaft Aufgabe der Kopf-und-Seele-Rechtsprechung Angestellter unterhalb der Geschäftsführerebene

Die frühere sog. Kopf-und-Seele-Rechtsprechung, wonach ein Fremdgeschäftsführer einer Familiengesellschaft und ausnahmsweise auch ein Angestellter unterhalb der Geschäftsführerebene, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist, ausnahmsweise als selbstständig angesehen worden ist, wenn er faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen konnte und geführt hat, ohne dass ihn die Gesellschafter daran hinderten, ist ausdrücklich aufgegeben worden.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7;

Gründe:

I