BSG - Beschluss vom 01.04.2019
B 12 KR 98/18 B
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 426/17
SG Chemnitz, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 381/13

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines FremdgeschäftsführersKontextabhängige und bereichsspezifische Auslegung des BeschäftigungsbegriffsAufgabe der Kopf-und-Seele-Rechtsprechung

BSG, Beschluss vom 01.04.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 98/18 B

DRsp Nr. 2019/8268

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Fremdgeschäftsführers Kontextabhängige und bereichsspezifische Auslegung des Beschäftigungsbegriffs Aufgabe der Kopf-und-Seele-Rechtsprechung

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist der Beschäftigungsbegriff kontextabhängig und bereichsspezifisch auszulegen. 2. Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, dass bei einem Fremdgeschäftsführer eine selbstständige Tätigkeit generell ausscheidet und die frühere sog. "Kopf und Seele"-Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8491,60 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I