BSG - Beschluss vom 29.04.2019
B 12 R 59/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 617/17
SG Düsseldorf, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 2678/14

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers ohne SperrminoritätMöglichkeit einer jederzeitigen einseitigen Beendigung des AnstellungsverhältnissesAufgabe der Kopf-und-Seele-Rechtsprechung

BSG, Beschluss vom 29.04.2019 - Aktenzeichen B 12 R 59/18 B

DRsp Nr. 2019/10994

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers ohne Sperrminorität Möglichkeit einer jederzeitigen einseitigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses Aufgabe der Kopf-und-Seele-Rechtsprechung

1. Die sog. "Kopf und Seele"-Rechtsprechung ist für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7 Abs. 1 SGB IV nicht (mehr) heranzuziehen.2. Auch die Möglichkeit einer jederzeitigen einseitigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses (Kündigung, Abberufung als Geschäftsführer) durch die Gesellschafter schließt die Rechtsmacht aus, unliebsame Weisungen umfassend zu verhindern.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;

Gründe:

I