Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. September 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten für die Zeit ab 3. Januar 2017.
Der am 1962 geborene Kläger vollendete mit Ablauf des 8. Februar 2017 sein 55. Lebensjahr.
Seit dem 1. Januar 1986 war er als Gesellschafter-Geschäftsführer mit 50 Prozent der Geschäftsanteile selbständig tätig für die U & S H-, S- und G GmbH. Den weiteren Geschäftsanteil von 50 Prozent hielt Herr S. Im Jahre 2016 erhielt der Kläger einen Bruttomonatslohn von 1.500 Euro.
Vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2016 war der Kläger privat krankenversichert.
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