LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.07.2016
L 8 R 761/14
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 303/12

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines InstrumentalmusiklehrersAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger BeschäftigungTätigkeit an MusikschulenBesondere Umstände des Beschäftigungsverhältnisses

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.07.2016 - Aktenzeichen L 8 R 761/14

DRsp Nr. 2018/13989

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Instrumentalmusiklehrers Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Tätigkeit an Musikschulen Besondere Umstände des Beschäftigungsverhältnisses

1. Tätigkeiten eines Lehrers können sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden.2. Lehrer an Musikschulen sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann als Arbeitnehmer anzusehen, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder im Einzelfall festzustellende Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass der für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit gegeben ist.3. Besondere Umstände können das Recht des Schulträgers sein, die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden einseitig zu bestimmen oder den Unterrichtsgegenstand oder Art und Ausmaß der Nebenarbeiten einseitig festzulegen.

Tenor