BSG - Beschluss vom 26.03.2019
B 12 R 47/18 B
Normen:
SGB IV § 7a; SGB IV § 7; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 13.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 438/17
SG Stade, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 85/15

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als ambulante AlltagsbetreuerinIndizwirkung des vereinbarten HonorarsUnrichtigkeiten des Tatbestands kein Verfahrensfehler

BSG, Beschluss vom 26.03.2019 - Aktenzeichen B 12 R 47/18 B

DRsp Nr. 2019/6719

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als ambulante Alltagsbetreuerin Indizwirkung des vereinbarten Honorars Unrichtigkeiten des Tatbestands kein Verfahrensfehler

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist das vereinbarte Honorar dann ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, wenn es deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten liegt und dadurch Eigenvorsorge zulässt.2. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde können Unrichtigkeiten des Tatbestandes nicht als Verfahrensfehler geltend gemacht werden.

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 4.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7a; SGB IV § 7; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe:

I