Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 4.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
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