Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Mai 2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2014 in Höhe von insgesamt 5.264,81 Euro wegen einer Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bis 3. für die Klägerin.
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