Die Berufungen des Klägers, der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. März 2016 werden zurückgewiesen. Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seinen Tätigkeiten als Fachkrankenpfleger für Anästhesie für die Beigeladenen zu 1. bis 3. an einzelnen Einsatztagen im Zeitraum 1. Juli 2013 bis 5. Februar 2015 der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.
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