LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.01.2019
L 9 KR 163/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 2278/14

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Fachkrankenpfleger für AnästhesieTätigkeit innerhalb eines TeamsKeine abgrenzbare und im Vorfeld definierbare Leistungserbringung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 163/16

DRsp Nr. 2019/7032

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Fachkrankenpfleger für Anästhesie Tätigkeit innerhalb eines Teams Keine abgrenzbare und im Vorfeld definierbare Leistungserbringung

1. Ein in einem Krankenhausbetrieb tätiger Krankenpfleger, der Mitglied eines Teams ist und deshalb keine abgrenzbare und im Vorfeld definierbare Leistung erbringt, ist als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter und nicht als Selbständiger tätig.2. Die Eigenart einer solchen Tätigkeit führt dazu, dass die regelmäßige Erbringung von Pflegeleistungen für einen anderen Vertragspartner als den Patienten grundsätzlich als Arbeitsverhältnis und damit als abhängige Beschäftigung aufzufassen ist.

Die Berufungen des Klägers, der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. März 2016 werden zurückgewiesen. Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seinen Tätigkeiten als Fachkrankenpfleger für Anästhesie für die Beigeladenen zu 1. bis 3. an einzelnen Einsatztagen im Zeitraum 1. Juli 2013 bis 5. Februar 2015 der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.