LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 14.02.2022
L 4 BA 21/19
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Rostock, vom 20.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 114/14

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Helfer für minderhandwerkliche Dienstleistungen und MontagearbeitenAbgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger BeschäftigungUnerheblichkeit von subjektiven Vorstellungen über das Fehlen einer Beitragspflicht

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.02.2022 - Aktenzeichen L 4 BA 21/19

DRsp Nr. 2022/6173

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Helfer für minderhandwerkliche Dienstleistungen und Montagearbeiten Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung Unerheblichkeit von subjektiven Vorstellungen über das Fehlen einer Beitragspflicht

Die subjektive Vorstellung eines Auftragnehmers, als Selbständiger tätig zu sein, oder dass beide Vertragsparteien nicht wollen, dass Versicherungs- und Beitragspflicht eintritt, ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unbeachtlich, da diese Rechtsfolge allein auf objektiven, nicht dispositiven Normen beruht, die den Vorstellungen und Wünschen der Vertragsparteien entzogen sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 20. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des zweiten Rechtszuges.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 62.012,32 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.