Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 17. Februar 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. August 2019, in dem er als Masseur und medizinischer Bademeister für die Physiotherapie-Praxis der Beigeladenen zu 1) tätig war.
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