BSG - Beschluss vom 17.02.2021
B 5 RE 17/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 345/19
SG Lüneburg, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 407/18

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Personal TrainerGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 17.02.2021 - Aktenzeichen B 5 RE 17/20 B

DRsp Nr. 2021/4937

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Personal Trainer Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. September 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass seine seit dem 1.11.2015 ausgeübte Tätigkeit als Personal Trainer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege. Das Berufungsgericht hat den Kläger ebenfalls als selbstständigen Lehrer und damit als versicherungspflichtig erachtet und auf die Berufung der Beklagten das stattgebende Urteil des SG Lüneburg vom 21.8.2019 aufgehoben sowie die Klage abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht als Zulassungsgrund die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend.

II