BSG - Beschluss vom 20.03.2019
B 12 R 54/18 B
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 562/14
SG Hildesheim, vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 507/12

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Psychotherapeut in einem MaßregelvollzugszentrumAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger BeschäftigungEingliederung in einen fremden BetriebGesamtabwägung aller als Indizien in Betracht kommenden Umstände

BSG, Beschluss vom 20.03.2019 - Aktenzeichen B 12 R 54/18 B

DRsp Nr. 2019/7549

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Psychotherapeut in einem Maßregelvollzugszentrum Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Eingliederung in einen fremden Betrieb Gesamtabwägung aller als Indizien in Betracht kommenden Umstände

1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass für eine Beschäftigung der Beschäftigte in einen fremden Betrieb eingegliedert sein muss und dabei einem Zeit, Dauer, Ort sowie Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.2. Die notwendige Gesamtabwägung erfordert insoweit die Zuordnung einer Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit.3. Alle als Indizien in Betracht kommenden Umstände müssen festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.