Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. November 2017 wird zurückgewiesen.
Die durch den Termin am 16. Februar 2022 entstandenen Kosten werden dem Beigeladenen zu 1 auferlegt. Im Übrigen tragen der Kläger und die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1 (im Folgenden: der Beigeladene) aufgrund seiner Tätigkeit für das klagende Land im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis April 2018.
Die Beklagte befreite den Beigeladenen, einen Facharzt für Allgemeinmedizin, für diverse, jeweils konkret benannte Tätigkeiten in den Jahren 2012 bis 2018 – nicht aber die hier streitige – von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
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