LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.02.2017
L 1 KR 547/16 B ER
Normen:
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 211 KR 1926/16 ER

SozialversicherungsbeitragspflichtBetriebsprüfungAnordnung der aufschiebenden Wirkung einer KlageAnforderung von Beiträgen und Umlagen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 547/16 B ER

DRsp Nr. 2017/6899

Sozialversicherungsbeitragspflicht Betriebsprüfung Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage Anforderung von Beiträgen und Umlagen

1. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bestimmt als lex specialis für die Anforderung von Beiträgen und Umlagen, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. 2. Auch die dem Gesetzesentwurf zu § 7a SGB IV mitgegebene Begründung rechtfertigt keine andere Bewertung. 3. Weil sich die Entscheidung des Gesetzgebers nur auf das Gesetz bezieht, kann die in einem Gesetzesentwurf zu findende Begründung jedenfalls dann keine Auslegungshilfe sein, wenn sie im Widerspruch zu Wortlaut oder Systematik der gesetzlichen Vorschriften steht.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat auch die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 39.297,48 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7a;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 22. Juli 2016 gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. Juni 2016 anzuordnen.