LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.03.2017
L 1 KR 275/15
Normen:
SGB IV § 7;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 89 KR 933/12

SozialversicherungsbeitragspflichtStatusfeststellungsverfahrenFamilientherapeutAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 275/15

DRsp Nr. 2017/6921

Sozialversicherungsbeitragspflicht Statusfeststellungsverfahren Familientherapeut Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung

1. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung geurteilt, für die Tätigkeit nach dem SGB VIII sei typisch, dass sie mit dem zu betreuenden Kind oder Jugendlichen und in dessen Wohnumfeld erbracht werde, der Helfer dabei alleine arbeite und nicht in einen betrieblichen arbeitsteiligen Prozess eingebunden sei. 2. Das Fehlen des für eine abhängige Beschäftigung eigentlich kennzeichnenden Faktors einer arbeitsteiligen Einbindung in eine fremde betriebliche Organisation vermag daher nicht zu belegen, dass der therapeutische Helfer als Selbständiger gearbeitet hat. 3. Umgekehrt spricht nicht für eine abhängige Beschäftigung, dass sich ein Helfer für die zeitliche Verabredung seiner Tätigkeit an den terminlichen Möglichkeiten des von ihm zu betreuenden Kindes oder Jugendlichen zu orientieren hat; diese Notwendigkeit ergibt sich nämlich aus der Natur der Sache.

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2015 wird aufgehoben. Die Klagen werden abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7;

Tatbestand: