Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Im Berufungsverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit steht ein Prüfbescheid mit Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von insgesamt 30.096,36 € für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015.
Die seit 1999 bestehende Klägerin ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie ist gemeinnützig und wurde in Umsetzung des letzten Willens des Stifters gegründet.
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