LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.05.2018
L 8 R 233/15
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1; KHEntgG § 2 Abs. 1; KHEntgG § 2 Abs. 3; BÄO § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 30.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 1184/14

Sozialversicherungspflicht ärztlicher Tätigkeiten in einem KrankenhausAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitKeine generelle Einstufung honorarärztlicher Tätigkeiten als selbständige Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2018 - Aktenzeichen L 8 R 233/15

DRsp Nr. 2018/18260

Sozialversicherungspflicht ärztlicher Tätigkeiten in einem Krankenhaus Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Keine generelle Einstufung honorarärztlicher Tätigkeiten als selbständige Tätigkeit

1. Ärztliche Tätigkeiten können abhängig von der jeweiligen vertraglichen Gestaltung sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch in selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden (hier bei einer Tätigkeit als Stationsarzt in einer Abteilung für Innere Medizin eines Krankenhauses). 2. Es besteht keine gesetzliche Festlegung, wonach honorarärztliche Tätigkeiten generell als selbstständig einzustufen wären.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.1.2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt 75 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1; KHEntgG § 2 Abs. 1; KHEntgG § 2 Abs. 3; BÄO § 1 Abs. 2;

Tatbestand

1. a) b) 2. 3.