LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.02.2019
L 8 BA 38/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 46;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 23.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1032/14

Sozialversicherungspflicht als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbHAbgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit bei Nichtvorliegen einer Sperrminorität nach dem Gesellschaftsvertrag, Eingliederung in den Betrieb und Vorliegen von Weisungsbefugnis, Fehlen einer eigenen Betriebsstätte und unternehmerischen Risikos

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.02.2019 - Aktenzeichen L 8 BA 38/18

DRsp Nr. 2019/10685

Sozialversicherungspflicht als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit bei Nichtvorliegen einer Sperrminorität nach dem Gesellschaftsvertrag, Eingliederung in den Betrieb und Vorliegen von Weisungsbefugnis, Fehlen einer eigenen Betriebsstätte und unternehmerischen Risikos

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.01.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 46;

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die Versicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 01.12.2013 bis 31.12.2016 in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Die Beigeladene zu 1) ist eine im Handelsregister (HR) des Amtsgerichts (AG) L unter HRB 000 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Unternehmensgegenstand der Import, Export und der Großhandel mit Fleisch und Innereien war.