Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17.06.2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsrechtszuges mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin vom 1.7.2011 bis 30.6.2012 in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
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