LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.06.2018
L 8 R 725/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 46;
Fundstellen:
NZS 2019, 318
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 17.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 1834/13

Sozialversicherungspflicht als Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer einer GmbHAbgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger TätigkeitRechtsmacht zum Einfluss auf die Geschicke der GesellschaftKeine Selbständigkeit bei mittelbarer Beteiligung am Stammkapital

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2018 - Aktenzeichen L 8 R 725/16

DRsp Nr. 2019/877

Sozialversicherungspflicht als Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer einer GmbH Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Rechtsmacht zum Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft Keine Selbständigkeit bei mittelbarer Beteiligung am Stammkapital

Auch eine mittelbare Beteiligung am Stammkapital einer GmbH führt nicht zur Selbstständigkeit.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17.06.2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsrechtszuges mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 46;

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin vom 1.7.2011 bis 30.6.2012 in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.